Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen

  1.  Allgemeines

    Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufs- und Zahlungsbedingungen und – soweit diese keine Regelungen enthalten – die deutschen gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Abweichungen der Lieferbedingungen des Lieferanten und/oder mündliche Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von uns anerkannt worden sind. Mit der Annahme bzw. Ausführung unserer Bestellungen erkennt der Auftragnehmer unsere Bedingungen an, auch dann, wenn er mit eigenen Bedingungen
    bestätigt hat.

  2.  Auftrag und Bestätigung

    Die Annahme eines Auftrages und der Einkaufsbedingungen ist schriftlich zu bestätigen.
    Der Auftragnehmer hat seine vertraglichen Verpflichtungen persönlich zu erfüllen. Eine Übertragung – auch teilweise – auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung.

  3. Preise

    Maßgebend ist der im Auftrag genannte Preis pro Maßeinheit. Bei vereinbarter Lieferung ab Werk ist der billigste Transportweg zu wählen.
    Dieser Preis versteht sich als Festpreis und berücksichtigt alle Nebenkosten. Unberücksichtigt bleiben eventuell vereinbarte Jahresboni und/oder Skonti. Preisgleitklauseln werden nicht anerkannt. Die von unseren Empfangsstellen ermittelten Längenmaße und Gewichte sind für die Bezahlung maßgeblich.

  4. Rechnungserteilung und Zahlungskonditionen

    Rechnungen sind unter Angabe der Auftragsnummer auf Rechnung und Lieferschein einzureichen. Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingangsdatum abzüglich 3% Skonto bzw. innerhalb 60 Tagen netto, sofern die Bedingungen des Auftragnehmers keine günstigeren Regelungen vorsehen. Das Eingangsdatum der Rechnung ist Rechnungsdatum. Alle Zahlungen erfolgen mit dem Vorbehalt der Rechte wegen mangelhafter Lieferung. Soweit bei Fälligkeit Mängelrügen vorliegen, sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.

  5. Liefertermin / Verfalldatum

    Der im Auftrag genannte Liefertermin ist als Fixtermin verbindlich einzuhalten. Bei Lieferverzug haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns gemäß vereinbartem Liefertermin entsprechend spätere Zahlung vor. Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie alle Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und einer angemessenen Anlaufzeit von unseren vertraglichen Verpflichtungen.

  6. Transport, Lieferung

    Die Lieferung hat frei Haus Zoller bzw. Empfänger zu erfolgen. Grundsätzlich geht das Transportrisiko zu Lasten des Lieferanten. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Eintreffen der Lieferung bei der genannten Empfangsstelle. Die Warenannahme erfolgt nur während unseren Geschäftszeiten. Führen ungenügende oder falsche Angaben oder Kennzeichnungen durch den Auftragnehmer oder durch den von ihm beauftragten Spediteur zu falscher oder fehlerhafter Transport- und/oder Grenzabfertigung, so hat der Auftragnehmer die hieraus entstehenden Schäden und Kosten zu tragen.

  7. Verpackung

    Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Ist eine bestimmte Packeinheit (ggf. in der dem Auftrag beigefügten Spezifikation) nicht vorgeschrieben, ist die Ware in gut kontrollierbaren, gleichen Teilmengen abzupacken. Leihverpackungen sind selbst und im Lieferschein auffällig als solche zu deklarieren. Die
    Rücksendung erfolgt unfrei.

  8. Haftung – Freistellung – Versicherungsschutz

    Der Lieferant hat uns unverzüglich von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn er für einen Produktschaden verantwortlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Personenschaden / Sachschaden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

  9. Mängelhaftung / Garantie

    Offene Mängel werden dem Lieferanten spätestens 14 Tage nach Lieferungseingang schriftlich mitgeteilt. Bei versteckten Mängeln gilt eine Mängelrüge als rechtzeitig, wenn die Mitteilung bei der Feststellung des Mangels erfolgt. Empfangsquittungen der Warenannahme bedeuten in keinem Fall einen Verzicht auf Mängelrügen, auch wenn das Quittungsformular des Lieferanten eine solche Erklärung enthält.
    Im Übrigen ist die gemäß §377 HGB bestehende Untersuchungs- und
    Rügeobliegenheit ausgeschlossen. Unabhängig von den gesetzlich bestehenden Rechten kann mit dem Lieferanten eine der folgenden Vereinbarungen getroffen werden: – Mangelhafte Ware zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen oder – die Beseitigung des Mangels zu fordern oder – den Kaufpreis angemessen zu mindern oder – den Vertrag rückgängig zu machen. Die in diesen Fällen entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Durch die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten verlängert sich die Garantie und Gewährleistungspflicht entsprechend. Bei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen entstehen die Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang erneut. Stellt sich ein Mangel der gelieferten Ware erst während oder nach der Verarbeitung heraus, gehen die hierdurch verursachten Kosten zu Lasten des Lieferanten. Warenrücksendungen erfolgen unfrei und reisen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungspflicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel auf seine Kosten und Gefahr unbeschadet der Garantie und Gewährleistungspflichten des Lieferanten beseitigt werden. Geringfügige Mängel können im Interesse einer ungestörten Produktion ohne vorherige Mitteilung auf Kosten des Lieferanten beseitigt oder beseitigt werden lassen. Dieses Recht wird vor allem dann wirksam, wenn sich nur auf diese Weise von uns dem Lieferanten oder Dritten gegenüber sehr hohe Schäden abwenden lassen. Die Garantie und Gewährleistungspflicht des Lieferanten bleibt hierdurch unberührt. Für gelieferte Ware übernimmt der Lieferant die Garantie für einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Funktion. Die Garantiezeit beginnt ab Gefahrenübergang für die Dauer von 3 Jahren.

  10. Montagevereinbarungen

    Kosten für Montage und Inbetriebnahme werden nur übernommen, sofern dies schriftlich vereinbart wurde.

  11. Schutzrechte

    Mit der Annahme des Auftrages übernimmt der Lieferant die Verpflichtung, uns hinsichtlich des zu liefernden Objektes von jeglichen Rechtsansprüchen seitens Dritter, die aus Patenten, Gebrauchsmustern, sonstigen Urheberschutzrechten oder anderen Rechten entstehen können, freizuhalten.

  12. Zeichnungen, Verfahren und urheberrechtliche Entwürfe

    Sämtliche zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe, Formen, Druckvorlagen, Konstruktionen und Verfahren sind streng geheim zu halten und dürfen von dem Empfänger weder für eigene Zwecke benutzt noch Dritten ohne unsere Zustimmung zur Benutzung überlassen bzw. zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrages sind alle erhaltenen Zeichnungen und Skizzen sofort an den Auftraggeber zurückzusenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
    Unterlieferanten eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

  13. Gültigkeit der Einkaufs- und Zahlungsbedingungen

    Die Rechtsunwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen läßt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Für die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Gerichtsstand Elmshorn. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

     
    Elmshorn, den 01. Oktober 2016

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